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Überarbeitung des § 2a unabdingbar

Die Alttiereise 2010 steuert mit aller Macht und Konsequenz ihrem Höhepunkt und den alles entscheidenden Endflügen zu. Nun kommt es für jeden Züchter darauf an, noch einmal die letzten Kräfte seiner Reisemannschaft zu mobilisieren, damit am Ende einer der begehrten Plätze auf dem Siegertreppchen herausspringt.

Wenngleich der ein oder andere Sportfreund dieses sportliche Ziel sicherlich umsetzen wird, bleibt die (bange) Frage, ob etwaige Erfolge auf höherer Ebene vor dem Hintergrund der gültigen Reiseordnung und nach Prüfung durch die Reiseordnungskommission (ROK) des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter überhaupt Bestand haben werden!? Denn bereits zu Saisonbeginn im Mai d. J. wurde eine Diskussion losgetreten, indem auf mögliche Probleme bei der praktischen Umsetzung des auf Vorschlag des Präsidiums geänderten § 2a hingewiesen wurde.

Im Kern ging es darum, dass den gewählten Flugleitern mit der mehrheitlich angenommenen Änderung des § 2a die Möglichkeit versagt werden sollte, aktiv in den von den Mitgliederversammlungen der Reisevereinigungen und Regionalverbände festgelegten Reiseplan eingreifen und verändern zu können. An und für sich eine Selbstverständlichkeit, gleichwohl steckt – wie so häufig – der Teufel im Detail: Nur das Gremium, das einen Reiseplan beschließt, kann letztlich darüber entscheiden, ihn kurzerhand wieder zu ändern. Heißt im Einzelfall: Über das (Vor)-Verlegen eines Preisfluges oder die Änderung eines Auflassortes kann in der Regel eben nicht der einzelne Flugleiter entscheiden, sondern nur die den Reiseplan beschließende Mitgliederversammlung.

Insbesondere am letzten Mai-Wochenende und auch Mitte Juni zogen es zahllose Reisevereinigungen und Transportgemeinschaften vor, ihre Flüge auf den witterungstechnisch besser kalkulierbaren Tag zu verlegen. Und dies meistens ohne Befragung und erneute Abstimmung der Mitglieder. Diese Entscheidungen erwiesen sich im Sinne des Brieftaubensportes als völlig korrekt und waren ohne Alternative, wie die Ergebnisse, reibungslosen Flugverläufe und Wettfluglisten unmissverständlich unterstreichen. Allerdings bedeutet diese Verlegung für die Mitglieder in den meisten Reisevereinigungen, für höhere Meisterschaften und Platzierungen nicht mehr einreichen zu können. Liegt jemand am Ende tatsächlich hoch, der auf einem diesbezüglich nicht genehmigten Flug seine Preise errungen hat, sind diese Ergebnisse zu streichen, sofern es bei der ROK reklamiert wird. Diese Reklamationen sind auf jeden Fall zu erwarten, wie entsprechende Fälle beim Blick auf die Verbandsmeister vergangener Jahre nur allzu deutlich unterstreichen.

Bei der nächsten Mitgliederversammlung in Dortmund wäre das Präsidium gut beraten, den Delegierten und RegV-Vorsitzenden eine überarbeitete Fassung des § 2a zur Abstimmung vorzulegen, es sei denn, die Flugveranstalter nehmen sich ein Beispiel an der FG Ostfriesland als Verein mit acht eingetragenen Reisevereinigungen. Dort hat man seit Jahrzehnten beste Erfahrungen mit folgender Regelung gemacht:

Grundsätzlich wird jeweils der für den Tag im Reiseplan vorgesehene Auflassort des Reiseplans angefahren. Erst wenn die Fahrzeuge am Auflassort stehen, übernimmt der Flugleiter die Verantwortung für die Tauben und die Abwicklung des Fluges. Er hat dann die alleinige Entscheidung darüber, ob er auflässt, zurückfährt oder den Kabinenexpress stehen lässt. Es gibt im Vorfeld keine unnötigen Diskussionen über den Flug, über das Einsetzen zu welchem Flug und zu welcher Entfernung.

Jeder Züchter in der gesamten Fluggemeinschaft weiß schon jetzt, wann er z. B. zum Endflug am 24. Juli 2010 ab Basel-Weil seine Tauben einzusetzen hat. Der Flugplan wird nicht geändert. Diese Regelung unterbindet viele überflüssige Diskussionen und Telefonate während der Saison.

Jochen Höinghaus